TBA Sachsen

Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen
Staudaer Weg 1, 01561 Priestewitz/ OT Lenz
Telefon: +49 (0) 35249 735 – 0
E-Mail: info@tba-sachsen.de

Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen
Staudaer Weg 1, 01561 Priestewitz/ OT Lenz
Telefon: +49 (0) 35249 735 – 0
E-Mail: info@tba-sachsen.de

Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen
Staudaer Weg 1, 01561 Priestewitz/ OT Lenz
Telefon: +49 (0) 35249 735 – 0
E-Mail: info@tba-sachsen.de

Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen
Staudaer Weg 1, 01561 Priestewitz/ OT Lenz
Telefon: +49 (0) 35249 735 – 0
E-Mail: info@tba-sachsen.de

FAQ

TBA Sachsen

Fragen und Antworten zu relevanten Themen, die interessieren könnten

Der Tierbesitzer trägt nur 25% der Kosten für den Transport und die Beseitigung von Kadavern für Tierarten, für die Beiträge bei der Sächsischen Tierseuchenkasse zu entrichten sind. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen.
Die restlichen 75% der Kosten werden zu 33,3% vom Freistaat Sachsen, zu 33,3% von den sächsischen Kommunen und zu 8,4% von der Sächsischen Tierseuchenkasse getragen.
Quelle: Sächsische Tierseuchenkasse

Die Anmeldung von toten Heim- oder Nutztieren sowie Schlachtabfällen zur Abholung rund um die Uhr ist telefonisch oder per E-Mail möglich. Sind Sie Bestandskunde, dann können Sie online unser Formular nutzen. Oder sich per App an uns wenden. 

Ja, das können Sie. Tierkörper können während der regulären Öffnungszeiten auch direkt am Standort in Priestewitz, Staudaer Straße 1 im Ortsteil Lenz abgegeben werden.

Bei Nutztieren übernimmt die Tierseuchenkasse zusammen mit dem Freistaat Sachsen und den Kommunen einen Großteil der standardmäßigen Transport- und Entsorgungskosten (75 % Zuschuss bei meldepflichtigen Tierarten). Die entsprechenden Kosten finden Sie hier im Gebührenverzeichnis. 

Auch das wäre möglich. Allerdings gibt es auch für liebgewordene kleinere Haustiere Alternativen zur Verwertung in der TBA Sachsen. Fragen Sie diesbezüglich bitte in Ihrer Tierarztpraxis. 

Im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Tierseuche wird der Tierbesitzer nicht mit Gebühren belastet. Die Finanzierung des Transportes und der Entsorgung erfolgt in diesem Fall zu gleichen Teilen durch das Land, die Kommunen und die Sächsische Tierseuchenkasse.